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Pressemitteilung Meta (Facebook)

Pressemitteilung Meta (Facebook)
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12 Ağustos 2022 - 16:50

Dem Kartellsenat des OLG Düsseldorf liegt nach Verweisungsbeschluss des OLG Köln
die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in den
gewerblichen Facebook-Nutzungsbedingungen vor – Az.: VI-6 U 5/22 [Kart]
Die Kanzlei LTMK Part mbB vertritt unter der Leitung des Partners Rechtsanwalt Dr. Baran
Kizil, LL.M. einen gewerblich tätigen Journalisten in einem Klageverfahren gegen Meta Platform Ireland Ltd. als Betreiberin der Plattform Facebook.

Klagegegenstand des mittlerweile in der Berufungsinstanz befindlichen Verfahrens ist die
Durchsetzung der klägerischen Ansprüche auf Wiederherstellung des gewerblichen Facebook
Business Accounts einschließlich dazugehöriger Facebook-Seiten.
Als wesentliche und entscheidungserhebliche Vorfrage steht im Raum, ob die Gerichtsstandsvereinbarung in den Nutzungsbedingungen für die gewerbliche Nutzung von Facebook gegen
das Kartellrecht verstößt und somit die deutschen Gerichte international für die Klage zuständig sind.
Zum Sachverhalt

Der Kläger, ein journalistisch tätiger deutscher Unternehmer mit Sitz in Köln, legte im November 2018 für sich ein gewerbliches Facebook Konto an. Zudem behauptet der Kläger, er
habe einen Facebook Business Manager Account betrieben, mit welchem Einzelseiten und
Werbekonten verbunden waren.

Bei der Registrierung akzeptierte der Kläger u.a. die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen für die gewerbliche Nutzung von Facebook. Nach diesen Bedingungen sind für
gerichtliche Streitigkeiten zwischen gewerblichen Nutzer mit Sitz außerhalb der USA und
dem Betreiber von Facebook ausschließlich das für den nördlichen Bezirk von Kalifornien zuständige US-Bezirksgericht oder ein Staatsgericht in San Mateo zuständig. Geregelt ist ferner die Anwendbarkeit des Rechts des US-Bundesstaates Kalifornien unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Regelungen.
Der Kläger hatte auf das für sich angelegte Facebook Konto ab November 2019 keinen Zugriff mehr. Auch der

Business Manager Account einschließlich der verknüpften Facebook
Seiten wurde im November 2019 zunächst deaktiviert. Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Köln die Freischaltung seines gewerblichen Facebook Kontos sowie des Facebook Business Manager Accounts einschließlich der entsprechenden Facebook-Seiten. Unter Verweis auf die Nutzungsbedingungen rügte die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts
Köln.

In Bezug auf die Zuständigkeit des Landgerichts Köln stützte sich der Kläger auf Art. 7 Nr. 1
und Nr. 2 der Brüssel Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO). Dem stehe, so der Kläger, die
Regelung zum Gerichtsstand in den Bedingungen für die gewerbliche Nutzung von Facebook
nicht entgegen, da die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam sei, gegen §§ 138, 242 und
307 BGB verstoße sowie wegen Konditionenmissbrauchs nach Art. 102 AEUV kartellrechtswidrig sei.

Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 19.05.2021 (Az.: 28 O 105/20) mit Verweis
auf die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig ab.
Nach Ansicht der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln sind Klagen von außerhalb der USA
ansässigen Facebook Business Kunden wegen der in den entsprechenden Nutzungsbedingungen festgelegten ausschließlichen Zuständigkeit von US-Gerichten nicht möglich.

Verfahren vor dem OLG Köln
Nach eingelegter Berufung durch den Kläger befasste sich zunächst das OLG Köln mit dem
Fall.
Nach einer mündlichen Verhandlung erging auf Antrag des Klägers ein Verweisungsbeschluss
am 11.04.2022 (Az.: 15 U 108/21). Der 15. Zivilsenat des OLG Köln erklärte sich auf Antrag
des Klägers für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den zuständigen Kartellsenat
des OLG Düsseldorf.
Zur Begründung führte das OLG Köln aus, dass der Rechtsstreit in die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte fällt. Denn soweit geltend gemacht wird, die Beklagte versuche
unter Ausnutzung ihrer Marktmacht den ihr angenehmen Gerichtsstand in den USA durchzusetzen (sog. Konditionenmissbrauch), sei eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage dahingehend gegeben, ob die streitgegenständliche Gerichtsstandsklausel wegen Verstoßes gegen Artikel 102 AEUV kartellrechtswidrig ist. Für die Beantwortung dieser Frage
seien aber die Kartellsenate ausschließlich zuständig.
Verfahren vor dem OLG Düsseldorf
Der nun mit dem Fall befasste 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf (Az.: VI-6 U 5/22 [Kart])
unter Vorsitz von Prof. Dr. Ulrich Egger hat einen Verhandlungstermin für den 23.08.2022 bestimmt.

Dr. Baran Kizil, LL.M. (40) ist Partner der Kanzlei LTMK Part
mbB und Fachanwalt für IT-Recht.

Dr. Baran Kizil, LL.M. – LTMK
Kurzprofil LTMK:
LTMK steht für Leimkuhl-Schulz Tarampouskas Marx und Kizil – und damit für erstklassige
Rechts- und Steuerberatung auf Augenhöhe mit der Wirtschaft. Unsere Rechtsanwälte und
Steuerberater sind Experten auf ihren jeweiligen Beratungsgebieten, die sich zusammengefunden haben, um Ihren hohen Qualitätsansprüchen gerecht zu werden.
Wir verbinden in den Bereichen Recht & Steuern langjährige Erfahrung mit frischen Ideen.
Als unternehmerisch denkende Berater setzen wir dabei alles daran, die für Sie passenden
und effektiven Lösungen zu finden. Auch bei schwierigen und komplexen Fragestellungen setzen wir uns mit hohem Engagement für Ihre Interessen und für maßgeschneiderte Ergebnisse
ein.
Mehr Infos erhalten Sie unter www.ltmk.de
Kontakt:
Ansprechpartner: Dr. Baran Kizil, LL.M.
Leimkuhl-Schulz Tarampouskas Marx Kizil Rechtsanwälte Steuerberater Part mbB
Hülchrather Str. 15, 50670 Köln
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Die Partnerschaft und deren Partner sind im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen unter PR 4832 eingetragen.

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